Bei dem Begriff „Landwirtschaftliche Buchstelle“ handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Bezeichnung, die nur an Personen verliehen wird, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Sie kann Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten verliehen werden.
Wir bieten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen folgende Leistungen an:
• Erstellung von BMELV-Jahresabschlüssen
• Erstellung von Gewinnermittlungen nach § 13a EStG
• Steuerliche Beratung von Tierhaltungsgemeinschaften nach § 51a BewG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG
• Umsatzsteuerliche Sonderproblemstellungen in der Land- und Forstwirtschaft (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG etc.)
• Steuerliche Beratung von Land- und Forstwirten bei Investitionen in Fotovoltaikanlagen, Windkraftanlagen und Biogasanlagen
• Steuerliche Nachfolgeberatung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft